Arbeitsgemeinschaften Gymnasialer Eltern in Baden-Württemberg

Lernmittelfreiheit

 Rechtsgrundlage: Artikel 14 Abs. 2 Landesverfassung BW:

"Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich." § 93 Abs. 1 SchG:

"In den öffentlichen (...) - Schulen hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen geringen Werts leihweise zu überlassen, (...); ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art- und Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. (...)"

Einige Informationen zur in Baden-Württemberg geltenden Lernmittelfreiheit

I. Rechtsgrundlagen

Artikel 14 Abs. 2 Landesverfassung Baden-Württemberg:

Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich.

II. Notwendige Lernmittel:

Die im Lernmittelverzeichnis für jede Schulart und jede Klassenstufe angegebenen Lernmittel Weiter kann durch Beschlüsse der Fachkonferenz an den jeweiligen Schulen festgelegt werden, welche Bücher als notwendige Lernmittel in den jeweiligen Klassenstufen eingesetzt werden sollen, § 1 Abs. 3 Lernmittelverordnung. In der Fachkonferenz entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, vgl. § 13 Konferenzordnung. Diese Beschlüsse sind auch bindend für den Schulleiter, vgl. § 16 Konferenzordnung Auch die Entscheidung des Fachlehrers, ein Buch „zum Gegenstand seines Unterrichtes" zu machen, macht dieses Buch zum notwendigen Lernmittel, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2001 (9 S 331/00), Ziff. 1b.

 

III. Stichwort „Freiwilligkeit"

Hierzu äußerte sich das Kultusministerium in seiner Mitteilung vom 13.12.2001 (Aktenzeichen: 32-6434.0/122) wie folgt:

Es bestehen seitens des Kultusministeriums (...) keine Bedenken, dass Lernmittel freiwillig - gegebenenfalls unter finanzieller Beteiligung des Schulträgers (Bonussystem) - selbst beschafft werden, um sie in das Eigentum der Schüler zu überführen. Sind nicht alle Eltern bereit, im Zuge einer freiwilligen Beschaffung diese Lernmittel anzuschaffen bzw. die Kosten zu tragen, ist (...) entweder eine Verwendung im Unterricht nicht möglich oder die Schule muss denjenigen, die auf der Leihe bestehen, diese Lernmittel unentgeltlich zur Verfügung stellen. Schüler, die die gesetzliche Leihe in Anspruch nehmen, dürfen nicht benachteiligt werden.

Freiwilligkeit erfordert, dass über die Beschaffung bzw. Kostentragung durch die Eltern vor der Beschaffung bzw. vor Einzug des Kaufpreises/ der Elternbeteiligung Einvernehmen hergestellt wird.

 

Dies bedeutet, dass die Eltern über die Freiwilligkeit ihrer Zahlung zu informieren sind und ausdrücklich mit der Zahlung sich einverstanden erklären müssen.

IV. Lernmittelfreiheit durch Zustimmung von Klassenpflegschaften, Elternbeiratssitzungen oder Elternbeiratsvorsitzenden?

Bei der Lernmittelfreiheit handelt es sich um eine Individualrecht, auf das die Elternvertreter zu Lasten der einzelnen Eltern (oder volljährigen Schüler) nicht verzichten können. Hierbei würde es sich um eine Vereinbarung zu Lasten Dritter handeln, die grundsätzlich unzulässig ist. Die Elternvertreter haben daher keinerlei Zuständigkeit, Dritte verpflichtende Erklärungen abzugeben. Auch die Unsitte, in Klassenpflegschaftssitzungen durch Mehrheitsentscheidung über die Zahlung von notwendigen Lernmitteln zu entscheiden, ist unzulässig und somit nicht bindend.

 

V. Unterstreichungen und Randbemerkungen in den Ganzschriften

Häufig wird seitens der Fachlehrer als Zweckbestimmung vorgegeben, dass die Schüler Unterstreichungen im Text derGanzschriftGanzschrift|||||Als Ganzschrift bezeichnet man den gesamten Inhalt einer Monographie, eines Romans oder anderen literarischen Werks im Gegensatz zum Textauszug.vornehmen und den Rand mit Anmerkungen versehen sollen. Hierdurch wird dann eine Herausgabe des Buches im Leihverfahren ausgeschlossen, das Buch ist dann den Schülern zum Verbrauch zu überlassen, vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SchG, VGH a. a. O. Ziff. 1c.

Da aufgrund der Lernmittelfreiheit auch kein Schüler benachteiligt werden darf, ist das häufig zu hörende Argument, die Schüler sollten dann eben Folien in die Ganzschrift einlegen, unsinnig. [Anm. der Red:] Ebenso unsinnig ist das Argument, die Schüler sollten ihre Anmerkungen mit Bleistift durchführen und am Ende des Schuljahres wieder heraus radieren. Auch hier würden die betreffenden Schüler benachteiligt.

 

VI. Budgetierung

Die Gemeinden als Schulträger erhalten vom Land je nach Schulart und entsprechend der Anzahl der jeweiligen Schüler Mittelzuweisungen. Aufgrund dieser Zuweisungen leiten die Schulträger wiederum an die Schulen Pauschalbeträge weiter. Die Schulträger argumentieren in diesen Fällen häufig, die Schulen müssten mit diesen Beträgen auskommen, weitere Zahlungen würden nicht erfolgen.

Dies stimmt nicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überein: VGH a. a. O. Ziff. 1b:

Dieses Rechtsverhältnis (zwischen Schule und Schulträger, Anmerkung des Verfassers) ist geprägt durch die Pflicht des Schulträgers, die notwendigen Lernmittel zu beschaffen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SchG), ohne dass ihm das Recht zusteht, über die Notwendigkeit einzelner Lernmittel zu bestimmen oder mitzubestimmen. Diese Bestimmung obliegt viel mehr allein der Schule, und zwar dem Fachlehrer sowie der Fachkonferenz bzw. dem Schulleiter (...). Die Bindung des Schulträgers an die Beschlüsse der Schule kann auch die Lernmittelverordnung nicht beseitigen, sie sucht jedoch dem Schulträger eine vorwirkende Einflussnahme auf die Beschlüsse der Schule zu sichern, indem der Schule ein von ihm bestimmtes, nach Pauschalen berechnetes Budget vorgegeben wird (...). Jedenfalls ließe dies die Pflicht des Schulträgers aus § 94 SchG, die von der Schule als notwendig bezeichneten Lernmittel dem Schüler unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, nicht entfallen.

 

Dies bedeutet, dass die Entscheidungen der Fachlehrer, sowie der Fachkonferenz über die Anschaffung von notwendigen Lernmitteln für den jeweiligen Schulträger bindend sind. Der häufig gehörte Hinweis, die Schulen müssten mit ihrem Budget eben besser haushalten, hat daher für die Lernmittelfreiheit keinerlei Relevanz. Schließlich stellt der VGH noch fest unter Ziff.2a:

 

Damit zeigt die Verfassung selbst den Weg auf, sollten die Kosten für Schulbau, Schulausstattung und Lernmittel die kommunalen Schulträger überfordern: eine Entlastung der Kommunen hat durch das Land zu erfolgen, nicht durch die Schüler oder deren Eltern.

VII. Lernmittelfreiheit nur bei Zahlung einer Kaution?

Gelegentlich sind Schulleiter der Auffassung, dass die Herausgabe von notwendigen Lernmitteln, etwa einem elektronischen Taschenrechner, im Leihverfahren nur bei Zahlung einer Kaution gewährt werden könne. Diese Vorgehensweise ist unzulässig, da die Lernmittelfreiheit nicht von einer Gegenleistung der Eltern abhängig ist.

VIII. Buchführung

Es fällt auf, dass es üblicherweise an einer ordnungsgemäßen haushalterischen Verbuchung fehlt, sodass es seitens der Schulen keinerlei verlässliche Zahlen über den Umfang der Elternzahlungen gibt, hierdurch besteht natürlich auch keine Möglichkeit, den ordnungsgemäßen Geldfluss gegebenenfalls zu überprüfen.

Es ist davon auszugehen, dass die Zahlungen entsprechend der VwV-GemKVO sowohl im Schulhaushalt als auch im Gemeindehaushalt (als wohl zweckgebundene Zahlung für die jeweiligen Schulen) verbucht werden müsste. Außerdem wären den Eltern Quittungen entsprechend § 14 GemKVO zu erteilen. Da die Zahlungen freiwillig sind, könnten sicher Spendenquittungen erteilt werden.

Der diese freiwilligen Zahlungen der Eltern beinhaltende Schuletat wiederum ist von der Gesamtlehrerkonferenz zu beschließen, die Schulkonferenz ist anzuhören, vgl. § 47 Abs. 4 Nr. 1b SchG.

IX. Kopiergeld

Hierzu hat das Kultusministerium mit Schreiben vom 16.12.1988 Nr. III/2-6433.0/7 Stellung genommen:

Hierzu wird ausdrücklich festgestellt, dass die Erhebung eines Unkostenbeitrags für Kopien von den Schülern bzw. Eltern allenfalls auf rein freiwilliger Basis möglich ist. Auf die Entscheidung der Schüler und Eltern darf kein Druck oder Zwang ausgeübt werden (...) auch nicht in der Weise, dass Schüler, die nicht bereit sind, einen solchen Beitrag zu leisten, im Unterricht benachteiligt werden (keine fotokopierten Arbeitsblätter, Skripten u. ä. erhalten). Eine solche Verfahrensweise wäre ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit...

 

 

X. Gegenstände geringen Wertes

Der Städtetag hat empfohlen, als Wertgrenze für „Gegenstände geringen Wertes" den Betrag von € 1,00 anzusetzen. Hierzu zählen nach dem Kultusministerium „insbesondere Papier, Hefte, Ordner, Schreib- und Malgeräte, als auch Blei- und Buntstifte sowie Farbkasten."

XI. Praktische Überlegungen

Es ist nicht Sache der Eltern, ihr Recht auf Lernmittelfreiheit gesondert geltend zu machen. Es gibt keinen Grund, warum Eltern ein Recht, das ihnen zusteht, gesondert einfordern sollten, indem sie Anträge an die Schulleitung stellen, Gespräche mit Fachlehrern darüber führen oder Zahlungen von Fördervereinen in Anspruch nehmen. Die Schulen haben keinerlei Recht, die finanzielle Leistungsfähigkeit von Eltern zu überprüfen oder überhaupt die Motivation, warum ein bestimmtes notwendiges Lernmittel nicht bezahlt wird. Es dürfte daher auch nicht zulässig sein, dass die Schulen die Daten von Eltern, die nicht bereit sind, freiwillige Zahlungen zu leisten, zu erheben. Auch geht es nicht an, dass Fachlehrer regelmäßig über die Kinder bei den Eltern Geldbeträge zur Anschaffung von Lernmitteln einfordern, da dies die Kinder in eine unzumutbare Situation bringt.

Um daher einerseits die Inanspruchnahme der Lernmittelfreiheit zu garantieren und andererseits Eltern, die sich finanziell an den schulischen Ausgaben beteiligen möchten, diese Möglichkeit zu verschaffen, schlage ich folgende Vorgehensweise vor:

  • Die Bitte an die Eltern zur (gegebenenfalls teilweisen) Kostenerstattung von Lernmitteln erfolgt immer schriftlich unter Benennung/ Bezeichnung des Verwendungszweckes. Dies kann im Schuljahr einmal, mehrmals oder auch getrennt für jedes Lernmittel erfolgen.
  • Diese Schreiben werden immer von der Schulleitung (mit-)unterzeichnet
  • In diesen Schreiben werden Eltern auf die Freiwilligkeit ihrer Zahlung hingewiesen.

Durch die daraufhin ggf. folgende Zahlung von freiwilligen Elternbeiträgen erfolgt dann das vom Kultusministerium geforderte Einvernehmen mit dieser Vorgehensweise. Grundsätzlich sollte auch über bargeldlose Zahlungen nachgedacht werden, da durch das regelmäßige Einsammeln von Geldbeträgen viel wertvolle Unterrichtszeit vergeudet wird.

 

Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie mich bitte an oder schicken Sie am besten eine Mail.

Hans Steffan, In der Seite 26 · 71665 Vaihingen/Enz-Riet · Tel.: 0711 236 18 18 · E-mail:  Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 06. Dezember 2010 um 12:27 Uhr

 

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